Der Hund gilt als Haustier, verrichtet seine Notdurft aber regelmäßig auf öffentlichen Grünflächen und Gehwegen oder in Nachbargärten. Die Freude des Publikums über die dabei entstehenden Tretminen bewegt sich in engen Grenzen, weshalb Hundehalter vielerorts gehalten sind, die Exkremente ihrer Vierbeiner (Abbildung, typisch) flugs in Beutel einzulagern und fachgerecht zu entsorgen. Derlei Aktivitäten sind jedoch so wenig beglückend, dass Verantwortliche frische Haufen gern übersehen oder gefüllte Beutel an dafür nicht vorgesehenen Stellen mit Erregungspotential hinterlegen.
Die Folgen sind ungut. Geheime Überwachungen von Hundehaltern nehmen überhand und lautstarke Auseinandersetzungen, die bisweilen sogar in handfeste Prügeleien münden, sind keine Seltenheit mehr. Seit geraumer Zeit wird daher eruiert, wie all dem ein Ende gesetzt werden kann, leider bisher ohne überzeugende Resultate.
Der Einsatz von Korken führte nicht selten zu Schussverletzungen argloser Passanten oder aber zu Detonationen der Vierbeiner, die Tierschützer auf die Barrikaden trieben.
Der erlösende Verzehr von Hunden oder auch nur ihrer Innereien ist in Deutschland – anders als in einigen Ländern Asiens – nicht mehr gestattet. Daher sind Wolfram Siebecks Planungen aus dem Jahr 1964 bezüglich einer hydraulischen Dackelpresse mit Entsafterfunktion ebenso obsolet wie jedwede Gedanken daran, die von Franz Wördemann liebevoll konzipierte Kinderschnetzelmaschine sinnvoll angepasst bei der Vorbereitung von Hundegerichten zu verwenden.
Die weniger einschneidenden Bemühungen der Firmen KERAMAG und GROHE, die Entäußerung der Fäkalien vermittels spezieller Hundetoiletten mit Wasserspülung zurück ins jeweilige Heim zu verlegen, scheiterten an der dimensionalen Vielfalt der Probanden. Während der Deckel des ersten (und letzten) gemeinsamen Versuchsmodells „B-Version Canis Ex“ dem Berner Sennenhund befriedigenden Halt und anschließende Verrichtung bot, fiel der Mops einer Familie aus Hessen sofort in die Schüssel, worauf sein Frauchen in verständlicher Verwirrung die Spülung betätigte und sich und sich so einer nachhaltigen Sinnkrise aussetzte. Die – nicht zuletzt auf die unglückliche Bezeichnung „Ex“ gestützte – Schadensersatzklage schwelt noch in erster Instanz. Wie immer sie erledigt wird:
So wie bisher geht es, wie auch ansonsten, beim besten Willen nicht weiter!